Rn 7

Der auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs oder/und Beseitigung des geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (AG München ZMR 19, 287) gerichtete Anspruch verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert (BGH ZMR 19, 330, aA Brandbg NJ 08, 176) und ist regelmäßig im Wege der Unterlassungsklage (Vollstreckung nach § 890 ZPO) durchzusetzen. Es ist keine Wiederholungsgefahr notwendig, sondern lediglich die vom Vermieter nachzuweisende Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs durch den Mieter trotz Abmahnung. Da es sich hier um einen Erfüllungsanspruch handelt, ist passiv legitimiert der Mieter auch wenn die Störung durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters erfolgte. Lediglich ausnahmsweise kann der Vermieter einen Unterlassungsanspruch auch im Wege einstweiliger Verfügung (vgl Hinz NZM 04, 841, 851) geltend machen, sofern er unverzüglich das vertragswidrige Verhalten abgemahnt hat oder die Abmahnung entbehrlich war und die Sache obendrein eilbedürftig ist. Der Anspruch auf Unterlassung der mietvertragswidrigen Nutzung unterliegt während der Mietzeit nicht der Verjährung (Celle ZMR 18, 499).

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