Rn 5

Nach hM ist die Schriftform des § 126 einzuhalten (BGH ZMR 20, 300; ZMR 15, 763: eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich abgeschlossenen Mietvertrags enthält, genügt; Sommer in: Schmid/Harz, Mietrecht, § 550 Rz 5 mwN). Es genügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (BGH ZMR 18, 578, LG Marburg 25.3.19 – 5 S 98/18: Der Zugang dieser Urkunden und der Ort, an dem sie sich befinden, sind ohne Belang); es reicht auch, wenn eine der beiden Urkunden von beiden Parteien unterschrieben ist. Der Mietvertrag muss am Ende unterschrieben sein. Eine Unterschrift nur auf der ersten Seite genügt nicht. Ausreichend ist es jedoch, wenn eine dem Mietvertrag beigefügte Anlage unterzeichnet ist und die Zusammengehörigkeit von Hauptvertrag und Anlage durch gegenseitige Bezugnahme feststeht (Kobl NZM 13, 767).

 

Rn 6

Die schriftliche Form wird nach § 126 III durch die elektronische Form ersetzt. Ein Ausschluss dieser Ersatzmöglichkeit besteht bei § 550 nicht. Bei der elektronischen Form ist insb zu beachten, dass der gesamte Vertrag den Formvorschriften des § 126a entsprechen muss. Das schließt die Formwahrung aus, wenn der Vertrag als solcher der elektronischen Form entspricht, die Anlagen aber nur in Papierform vorliegen. Auch insoweit ist die Wahrung der elektronischen Form erforderlich (Stellmann/Süss NZM 01, 969 ff).

 

Rn 7

Verträge, die ein Vor- oder Ankaufsrecht oder andere Vereinbarungen enthalten, die einer strengeren Formvorschrift unterliegen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung dieser Form (vgl hierzu Weiner MietRB 2012, 335).

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