Rn 5

Bei Verfallklauseln bezogen auf Mietkaution oder Mietvorauszahlungen wird eine analoge Anwendung des § 555 allgemein bejaht (BGH NJW 60, 1568; 68, 1625 [BGH 22.05.1968 - VIII ZR 69/66]). Dasselbe gilt für Verzichte des Mieters auf Rückzahlung eines dem Vermieter gewährten Darlehens oder eines nicht abgewohnten Baukostenzuschusses. § 555 ist nicht analog auf Vorschriften über pauschalierten Schadensersatz anwendbar (Hambg ZMR 90, 270 = WuM 90, 244 [OLG Hamburg 17.04.1990 - 4 U 222/89]). Lammel (§ 555 Rz 12) hält solche Regelungen in Formularmietverträgen für zulässig, die für den Fall des Zahlungsverzugs des Mieters oder einer durch den Mieter verschuldeten fristlosen Kündigung des Vermieters pauschale Regelungen hinsichtlich des Schadensumfangs treffen. § 309 Nr 5b ist insoweit zu beachten. Reugelder (§§ 336 II, 353) unterfallen § 555 ebenso wie selbstständige Strafversprechen, weil damit ähnliche Zwecke wie mit der Vertragsstrafe verfolgt werden. Es kann nicht wirksam geregelt werden, dass die Kündigung des Mieters in der Zeit eines vereinbarten Kündigungsausschlusses nur gegen Leistung einer Abstandszahlung zulässig sein soll (AG Dresden WuM 17, 201).

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