Rn 143

Der Vermieter muss sich so verhalten, wie sich ein wirtschaftlich Denkender verhalten würde, wenn die Möglichkeit der Kostenumlegung nicht bestünde (LG Dresden CuR 04, 65). Dabei ist dem Vermieter ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen (BGH NJW 10, 3647 Rz 18 zur Gewerberaummiete). Er ist nicht gehalten, stets die billigste Lösung zu wählen (Ddorf GE 13, 1273), sondern darf andere für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung relevante Kriterien, wie zB die Zuverlässigkeit des Vertragspartners, in seine Entscheidungsfindung einbeziehen (BGH NJW 10, 3647 [BGH 13.10.2010 - XII ZR 129/09] Rz 18 zur Gewerberaummiete).

 

Rn 144

Da die Wirtschaftlichkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt es auf die persönlichen Kenntnisse und Möglichkeiten des Vermieters nicht an. Was gilt, hängt wesentlich vom Charakter des Mietobjektes und der Mietsache ab, der sich aus der Lage, den baulichen Gegebenheiten, dem Repräsentationscharakter und dem Nutzungszweck ergibt (LG Hamburg ZMR 01, 970). Der Nutzungszweck bestimmt sich nach dem vertragsgemäßen Gebrauch und damit insb auch nach dem jeweiligen Mietvertrag.

 

Rn 145

Dem Vermieter steht es auch frei, selbst Verbesserungen an der Mietsache vorzunehmen. Sofern nicht abw vertragliche Regelungen bestehen, obliegt es seiner Organisationskompetenz, ob er selbst tätig wird oder die Aufgaben durch Angestellte oder selbständige Unternehmer erledigen lässt (BGH ZMR 04, 430 unter II 2).

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