Rn 160

§ 29 II 1 NMV 1970 sieht für preisgebundenen Wohnraum vor, dass Kopien nur gegen Erstattung der Auslagen des Vermieters verlangt werden können. Diese Vorschrift ist auf andere Mietverträge entspr anzuwenden, wenn ein Anspruch auf Überlassung von Kopien besteht (Rn 159), der Vermieter sich zur Überlassung verpflichtet hat oder sie freiwillig übersendet (AG Münster WuM 07, 41). Für die Höhe der Kostenerstattung sind die Selbstkosten einschl der Vorhalte-, Wartungs- und Arbeitskosten maßgebend (AG Hamburg-Wandsbek WuM 01, 362).

 

Rn 161

Der Vermieter kann seine Kosten konkret darlegen (AG Hamburg-Wandsbek WuM 01, 362). Aus Vereinfachungsgründen ist eine Pauschalierung in entspr Anwendung von § 287 ZPO zuzulassen. Die Rspr gewährt pro Seite Beträge zwischen 0,05 EUR (AG Pankow/Weißensee NZM 02, 655; AG Oldenburg WuM 93, 412) und 0,50 EUR (AG Bremen WuM 05, 129 [AG Bremen 02.04.2004 - 7 C 295/2003]; AG Oldenburg WuM 00, 232). Die Tendenz geht zu Beträgen im unteren oder mittleren Bereich der Spanne mit dem wohl häufigsten Betrag von 0,25 EUR (LG Berlin GE 02, 1563; AG Münster WuM 07, 41 [AG Münster 05.12.2006 - 4 C 2828/06]).

 

Rn 162

In entspr Anwendung von § 811 II 2 kann der Vermieter die Erteilung von Kopien von einem Kostenvorschuss abhängig machen (LG Duisburg WuM 02, 32; AG Oldenburg WuM 93, 412; aA Ddorf WE 02, 16).

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