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Betriebskosten sind nur solche Ausgaben, die ›laufend‹ anfallen. Kosten fallen ›laufend‹ an, wenn sie regelmäßig, indes nicht notwendig jährlich anfallen (BGH MDR 22, 89 Rz 27; ZMR 17, 303 Rz 22; NJW 10, 226 Rz 14; 07, 1356 Rz 15). Einen festen Zeitraum, zB 5–7 Jahre, gibt es nicht. Etwa wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltankes einer Heizungsanlage, der Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage, der Dachrinnenreinigung oder des Gasdrucks oder das Fällen eines Baumes sind daher ›laufend‹.

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