Rn 31

Für den Fall, dass der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme dulden muss, zB den Einbau von Rauchwarnmeldern (s.a. § 555a Rn 20), ist str, ob der Vermieter grds berechtigt ist, die neu entstehenden Betriebskosten ohne eine vertragliche Grundlage auf den Mieter umzulegen. Richtigerweise ist eine Umlage auch dann nur möglich, wenn man die ursprüngliche Klausel so auslegen kann (Rn 25) oder eine Mehrbelastungs- (Rn 30) oder wirksame Öffnungsklausel (LG München I ZMR 21, 489) vereinbart worden ist (LG Magdeburg NJW 12, 544, 545; LG Berlin GE 07, 597, aA zB Riecke WuM 21, 10, 15). Liegt es so, muss der Vermieter die Umlagepflicht nicht zusätzlich erklären (aA LG München I ZMR 21, 489, 492).

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