Rn 102

Ein Rückforderungsanspruch wird verneint, wenn das Mietende durch eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 II Nr 3 hergeführt worden ist und die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch dazu dienen soll, eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 III Nr 2 herbeizuführen (AG Köln ZMR 07, 281).

 

Rn 103

Ferner wird der Rückforderungsanspruch versagt, wenn der Mieter bereits während des Mietvertrags Gelegenheit hatte, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen (BGH ZMR 21, 874 Rz 61; NJW 13, 859 Rz 14; 12, 3508 Rz 7).

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