Rn 93

Hat der Mieter auf eine schuldhaft verspätete Abrechnung geleistet, kann er seine Zahlungen nach §§ 812 ff zurückfordern: er hat ohne Rechtsgrund geleistet (BGH NJW 06, 903 Rz 10). § 214 II 1 ist nicht analog anwendbar.

 

Rn 94

Ein Guthaben (Rn 122 ff), das in einer verspäteten Abrechnung ermittelt wird, ist auszuzahlen. Ein Anspruch auf Zinsen für ein etwaiges Guthaben ab Ende der Abrechnungsfrist besteht aber nicht (BGH NJW 13, 859 [BGH 05.12.2012 - XII ZR 44/11] Rz 20 ff).

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