Rn 121

Ist der Mieter nach § 536 I 1 ganz oder teilweise von der Entrichtung der Miete befreit, betrifft das auch die Abrechnung. Unter Anwendung des § 536 ist daher eine Nachforderung zu reduzieren (BGH NJW 11, 1806 [BGH 13.04.2011 - VIII ZR 223/10] Rz 11). Grundlage der Minderung ist die Nachforderung. Hierauf ist die Minderungsquote anzuwenden. Hat der Mangel nur vorübergehend bestanden, kann die Minderung nur zeitanteilig angerechnet werden. Dazu muss die Nachforderung durch 365 Tage dividiert werden (Lützenkirchen NJW 15, 1740, 1741).

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