Rn 6

Was ein Gebiet mit ›angespannten‹ Wohnungsmärkten ist, definiert § 556d II 2 legal. § 556d II 3 beschreibt dies nicht abschließend. Etwa § 556d II 3 Nr 1 sieht einen angespannten Wohnungsmarktals gegeben an, wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt. Mietbelastung iSv § 556d II 3 Nr 2 ist der prozentuale Anteil der Nettokaltmiete am Einkommen der Haushalte. Bezugsgröße ist wie bei § 557b I und § 558d II 2 der Haushalt. Auch in Betracht kommt zB ein hohes Mietniveau (BTDrs 18/3121, 29) oder die Abweichung der Neuabschlussmieten von der ortsüblichen Vergleichsmiete (Blank WuM 14, 641).

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