Rn 14

Unter Beschaffenheit sind Zuschnitt (etwa Bauweise und Raumaufteilung) und Zustand, zB Baualter oder Instandhaltungsgrad, zu verstehen (LG Berlin GE 07, 1636, 1637). Modernisierte Altbauten sind grds mit dem Jahr der ersten Bezugsfertigkeit anzusetzen (aA LG Berlin GE 07, 1636, 1637: Zeitpunkt der Errichtung). Sie können in eine andere Baualtersklasse eingestuft werden, wenn wesentlicher Bauaufwand des Gebäudes betrieben wurde und die Wohnung durch die Modernisierung das Gepräge einer Neubauwohnung erhalten hat (LG Berlin NZM 99, 172 [LG Krefeld 07.10.1998 - 2 S 169/98]; LG Hamburg WuM 78, 146 [LG Hamburg 04.11.1977 - 11 S 166/77]). Wesentlicher Bauaufwand wurde betrieben, wenn dieser ca ⅓ des für eine Neubauwohnung erforderlichen Aufwandes erreicht (s.a. § 556f Rn 5). Bei der Bestimmung des Instandhaltungsgrades sind behebbare Mängel nicht zu berücksichtigen (Stuttg NJW 81, 2365 [OLG Stuttgart 07.07.1981 - 8 RE-Miet 1/81]; LG Saarbr WuM 89, 578; AG Lichtenberg GE 10, 699). Als Lage sind etwa der Platz in einem bestimmten Stadt- oder Ortsteil, in dem konkreten (str) Haus (zB Dach- oder Erdgeschoss), aber auch Verkehrslärm, Umweltbeeinträchtigungen oder die Umgebung zu berücksichtigen. Stets kommt es auf die objektive Einordnung innerhalb einer Gemeinde an (LG Düsseldorf WuM 06, 572).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge