Rn 5

§ 558 I 2 stellt klar, dass das Mieterhöhungsverlangen ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden kann (Sperrfrist). Der Vermieter hat seinen nicht abtretbaren Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (Rn 8) aber erst, wenn diese zum Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert ist (Wartefrist). Divergenzen zwischen beiden Fristen können auftreten, wenn die Miete nicht zu Beginn des Monats zu zahlen ist. Für den Beginn der Sperrfrist ist die letzte Mietvereinbarung maßgeblich (BayObLG NJW-RR 89, 1172 [BayObLG 30.06.1989 - RE-Miet 4/88]). Tritt ein neuer oder ein weiterer Mieter in den Mietvertrag ein, beginnt die Frist neu zu laufen (LG Berlin GE 97, 185; Hinz NZM 04, 681, 682). Etwas anderes gilt im Falle der Gesamtrechtsnachfolge. Stimmt der Mieter einem formal unwirksamen Mieterhöhungsverlangen teilweise zu, ist dies gem § 150 II als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot zu bewerten. Etwas anderes gilt – liegt kein Fall des § 558b III vor, dazu § 558b Rn 25 –, wenn der Vermieter das Angebot annimmt (LG Berlin WuM 97, 51; LG Mannheim ZMR 94, 516, 517). Eine Miet senkung löst die Sperrfrist nicht aus (AG Mitte MM 04, 126). Die Frist ist vom Zugang des Mieterhöhungsverlangens an rückwärts nach Maßgabe der §§ 188 I, II, 187 I, II und 193 zu berechnen (Oldbg WuM 82, 105 [OLG Oldenburg 04.12.1981 - 5 UH 4/81]).

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