Rn 29

Die Kappungsgrenze ist eine Begründetheitsvoraussetzung (Celle ZMR 96, 194, 196). Im Streitfall ist sie als negative Voraussetzung ggf nachzuweisen. Wird die Kappungsgrenze überschritten, ist nicht das gesamte Mieterhöhungsverlangen unwirksam (Celle ZMR 96, 194, 196). Nur der die Kappungsgrenze übersteigende Betrag kann nicht verlangt werden.

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