Rn 2

Das formwirksame Mieterhöhungsverlangen ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags (§§ 145, 311; BGH ZMR 22, 626 Rz 25; NZM 20, 322 Rz 15; ZMR 19, 114 Rz 17; 18, 564 Rz 11). §§ 558ff sind als spezialgesetzliche Regelungen allerdings vorrangig vor §§ 145ff anzuwenden, soweit sie das Erhöhungsverfahren abweichend regeln (BGH ZMR 22, 626 Rz 26). 1. Stimmt der Mieter dem Verlangen ausdrücklich oder konkludent (Rn 5 und Rn 6) zu, tritt eine einvernehmliche Änderung der geschuldeten Miete nach § 557 I ein (§ 557 Rn 5). Dieser Änderungsvertrag stellt den Rechtsgrund für die daraufhin jew erbrachten erhöhten Mietzahlungen dar (BGH NZM 22, 954 [BGH 28.09.2022 - VIII ZR 300/21] Rz 13). Ob das Zustimmungsverlangen materiell-rechtlich berechtigt war, insbes, ob die verlangte Miete ortsüblich war, ist unerheblich (BGH NZM 20, 322 [BGH 11.12.2019 - VIII ZR 234/18] Rz 15). Eine Vertretung ist möglich (Rn 7); § 174 ist anwendbar (AG Dortmund IMR 16, 69). 2. Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, das auf einer zu großen Wohnfläche beruht, liegen die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach § 313 I ungeachtet eines Kalkulationsirrtums der Parteien nicht vor, wenn der Vermieter die Mieterhöhung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche auch nach §§ 558, 558b hätte durchsetzen können (BGH NZM 20, 322 [BGH 11.12.2019 - VIII ZR 234/18] Rz 18 ff). §§ 556d ff sind auf den Änderungsvertrag während eines laufenden Mietverhältnisses weder direkt noch analog anzuwenden BGH NZM 22, 954 [BGH 28.09.2022 - VIII ZR 300/21] Rz 21).

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