Rn 25

§ 559 IV 2 Nr 1 verhindert, dass eine Modernisierungsmaßnahme, mit der lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht wird, im Hinblick auf persönliche Härtegründe des Mieters unterbleibt (BGH NZM 13, 141 Rz 10). Diese Zielsetzung verbietet es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand, der diesem Standard bereits entspricht, außer Acht zu lassen (BGH NZM 13, 141 [BGH 10.10.2012 - VIII ZR 25/12] Rz 10; WuM 12, 678 [BGH 10.10.2012 - VIII ZR 56/12] Rz 9).

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