Rn 15

§ 559 IIIa ist durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) mWv 1.1.19 in das Gesetz eingefügt worden (zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4). Er will die Möglichkeit der Mieterhöhung nach Modernisierung nach oben hin absolut und für Mieter vorhersehbar begrenzen (BTDrs 19/4672, 31). Die Bestimmung einer grds absoluten Kappungsgrenze, die nicht an die Höhe der bisherigen Miete anknüpft, soll gewährleisten, dass auch bei Wohnungen mit niedrigen Ausgangsmieten ›sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen‹ durchgeführt werden können (BTDrs 19/4672, 31).

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