Rn 14

Bei der Mieterhöhungserklärung sind formale und materielle Mängel zu unterscheiden (BGH ZMR 20, 795 Rz 27; NZM 18, 948 Rz 3). Wird sie auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt, ist sie nach § 139 nicht insg unwirksam, wenn sie nur im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert ist (BGH ZMR 20, 795 Rz 27 ff).

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