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Der Vermieter kann die Mieterhöhung erst nach Abschluss der Arbeiten (= Fertigstellung; s.a. § 13 I 1 WoBindG) verlangen (BGH NJW 15, 934 Rz 39). Die Miete muss aber nicht binnen einer bestimmten Frist nach Fertigstellung der Baumaßnahmen erhöht werden. Wartet der Vermieter mit der Erhöhungserklärung zu lange, kann der Modernisierungszuschlag in seltenen Fällen allerdings verwirkt sein (LG Berlin MM 00, 280; LG Berlin MM 93, 218). Wurden mehrere trennbare Maßnahmen durchgeführt, kann der Vermieter mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jew abgeschlossenen Maßnahmen abgeben, da der Mieter von diesen bereits profitiert (BGH ZMR 21, 723 Rz 14; 20, 925 Rz 32; NJW 15, 934 Rz 39). Ob der Vermieter die Rechnungen der für die Modernisierungsmaßnahme Tätigen bezahlt hat, ist unerheblich (aA AG Schöneberg GE 11, 758).

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