Rn 6

§ 559c II will es verhindern, Mieterhöhungen nach § 559 mit Mieterhöhungen im vereinfachten Verfahren zu kombinieren (BTDrs 19/4672, 33). Hat der Vermieter die Miete in den letzten 5 Jahren bereits nach § 559c I oder nach § 559 erhöht, so mindern sich daher die Kosten, die nach § 559c I 1 für die weitere Modernisierungsmaßnahme geltend gemacht werden können, um die Kosten, die in diesen früheren Verfahren für Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht worden sind.

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