Rn 37

Auch hierfür bestehen keine gesetzlichen Regelungen. Fehlen vertragliche Regelungen, ist eine einseitige Herabsetzung nicht möglich. Werden die Vorauszahlungen durch ein deutliches Absinken der gesamten Nebenkosten unangemessen und für den Mieter unzumutbar hoch, hat der Mieter aus Treu und Glauben einen Anspruch auf Herabsetzung der Vorauszahlungen. Den Herabsetzungsanspruch muss er ggf im Klagewege durchsetzen. Bis zur Erfüllung des Herabsetzungsanspruchs kann für den Mieter hinsichtlich künftiger Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 in Betracht kommen (BayObLG ZMR 96, 20).

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