Rn 1

§ 560 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorgängervorschrift ist § 4 MHG (s.a. Vor § 557 Rn 1). § 560 I–III ergänzen § 556. Sie regeln, wann, wie und auf welchem Weg eine Betriebskosten pauschale (§ 556 Rn 13) geändert werden kann (§ 560 I, II) oder muss (§ 560 III). § 560 IV bestimmt, was bei Betriebskosten vorauszahlungen (§ 556 Rn 20) gilt. § 560 V ordnet an, dass jew der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Rn 28 ff) zu beachten ist. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 560 VI unwirksam (Rn 37). Eine Sonderregelung enthält § 26 II 1 EWPBG. Danach muss der Vermieter bei Erfüllung der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen. Das kann auch eine Erhöhung sein. Eine weitere Spezialvorschrift ist aktuell § 26 V 1 EWPBG. Auch diese Norm erlaubt eine Erhöhung. Sie gilt nach Sinn und Zweck nur bei einer Veränderung der Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.

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