Rn 17

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor (Rn 15 f), muss der Vermieter zu diesem Zeitpunkt die Pauschale sofort absenken (BGH ZMR 12, 181 Rz 11), unabhängig davon, ob er die entspr Erklärung, wie geschuldet, unverzüglich abgibt (Ddorf NZM 16, 821 Rz 9). Die Absenkung hat zumeist eine Rückwirkung. Etwaige Überzahlungen kann der Mieter nach §§ 812 ff zurückverlangen.

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