Rn 16

Für Ansprüche des Mieters sind der Eigentumsübergang und die Fälligkeit der Ansprüche maßgebend. Alle vor Eigentumsübergang bereits fälligen Ansprüche (zur Kaution vgl BGH ZMR 07, 529; zum Mieterdarlehen LG Berlin ZfIR 10, 813, wegen Verletzung von Verkehrspflichten LG Berlin GE 18, 642) sind gegen den ursprünglichen Vermieter zu richten, während der Erwerber für die zeitlich später entstandenen und fälligen Ansprüche passivlegitimiert ist. Dies ist insb bedeutsam bei Schadensersatzansprüchen des Mieters. Zum Eintritt des Erwerbers in eine Verzugslage der Veräußerer vgl BGH ZMR 05, 354. Für die Garantiehaftung aus § 536a I kommt es damit auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an. Liegt dieser nach dem Eigentumserwerb haftet auch der Erwerber ohne Verschulden für anfängliche Mängel. In Absprachen unter Gesellschaftern anlässlich des Mietvertrags tritt der Erwerber nicht ein (BGH ZMR 06, 433). Im laufenden Prozess gelten die §§ 265, 325 ZPO (LG Berlin GE 15, 1532).

 

Rn 17

Zur Betriebskostenabrechnung gilt, dass bei einem Eigentumserwerb während der laufenden Abrechnungsperiode der Erwerber zur Abrechnung verpflichtet ist (Naumbg NZM 98, 806). Im Zusammenhang mit Übertragungen nach dem Vermögensgesetz hat der BGH (NZM 01, 158 = ZMR 01, 17; vgl auch LG Potsdam WuM 01, 289) entschieden, dass der Verfügungsberechtigte als früherer Eigentümer den Mietern ggü bzgl der zu diesem Zeitpunkt abgelaufenen Abrechnungsperioden zur Abrechnung der Betriebskosten und ggf Rückzahlung der Vorauszahlungen (LG Magdeburg ZMR 11, 289) verpflichtet bleibt und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt ist. Hinsichtlich der laufenden Abrechnungsperiode treffe die Abrechnungspflicht den Berechtigten/Erwerber (vgl BGH NZM 05, 17).

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