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Der Erlass eines Versäumnisurteils ist – auch im schriftlichen Vorverfahren – vor Ablauf der Schonfrist zulässig (LG Berlin GE 04, 1395; LG Hamburg WuM 03, 375; LG Kiel WuM 02, 149 [LG Kiel 09.01.2002 - 13 T 263/01]). Ist die Kündigung unwirksam geworden, sollte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache gem § 91a ZPO für erledigt erklären. Das Gericht kann, muss bei seiner Terminierung aber nicht die Schonfrist berücksichtigen. Ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) oder ein Haupttermin (§ 276 I ZPO) vor Ablauf der Schonfrist sind zulässig. Ggf kann der Mieter gegen den Räumungstitel eine Vollstreckungsabwehrklage gem § 767 ZPO erheben.

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