Rn 18

Eigenbedarf (BerlVerfGH ZMR 14, 861) kann der Vermieter für sich geltend machen, wenn er die Räume selbst beziehen oder teilweise als Büro nutzen will (LG Berlin WuM 89, 300). Eigenbedarf wird verneint, wenn die gekündigte Wohnung überwiegend zu geschäftlichen und nur gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll (AG Osnabrück WuM 89, 300). Bei einer Vermietermehrheit genügt es, wenn der Eigenbedarf nur für einen von ihnen besteht (LG Karlsruhe WuM 82, 210; zum Untervermieter vgl LG Lüneburg DWW 99, 296). Zur GbR vgl BGH ZMR 17, 380, ZMR 17, 229; LG München I ZMR 16, 39, BGH ZMR 07, 772, ZMR 10, 99; sowie Jacoby ZMR 01, 409, Weitemeyer ZMR 04, 153 und Herrlein und Schürnbrand, 10 Jahre MietRRefG S 752 und 792. Juristische Personen und auch eine KG (BGH ZMR 07, 767 sowie BGH NZM 07, 639) können Eigenbedarf nicht geltend machen, möglicherweise aber Betriebsbedarf, zB für einen Geschäftsführer (LG Berlin GE 99, 506). Zur Genossenschaft vgl Roth, 10 Jahre MietRRefG S 782.

 

Rn 19

Ebenfalls privilegiert sind Familienangehörige und Haushaltsangehörige des Vermieters. Unter letztere fallen Personen, die auf Dauer dem Haushalt des Vermieters angehören, zB Lebenspartner des Vermieters, Pflegekinder oder Kinder des Lebenspartners. Sie müssen, wenn Eigenbedarf geltend gemacht wird, bereits im Haushalt des Vermieters leben. Zu Familienangehörigen zählen Ehegatten (Falschbezeichnung ist unschädlich AG Mannheim Mietrecht kompakt 18, 112), Kinder (LG Bonn ZMR 10, 601, LG Stuttgart WuM 89, 249; LG Berlin GE 92, 101), Enkel (AG Köln WuM 89, 250), die Eltern, Großeltern, Geschwister und Bruder des Vermieters (BayObLG WuM 84, 14) sowie Nichten und Neffen (BGH NJW 10, 1290 [BGH 27.01.2010 - VIII ZR 159/09]).

 

Rn 20

Bei weiter entfernten Verwandten oder Verschwägerten des Vermieters muss eine besondere Verantwortung für den Wohnbedarf dieser Personen aus sozialem Kontakt bestehen (Sternel IV 139), zB Schwiegermutter (LG Köln WuM 94, 541); Stiefkind (LG Hamburg WuM 97, 177); Cousine (Braunschw WuM 93, 731); Schwager (BGH ZMR 09, 518).

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