Rn 13

Nach OVG Münster (WuM 75, 154) zählt die Zuweisung einer Werkdienstwohnung zum Arbeitsrecht. Das ArbG Hannover (WuM 85, 156) sah in der Überlassung der Werkdienstwohnung einen geldwerten Vorteil, für den Lohnsteuer zu entrichten sei. Das LG Hannover (v 2.2.83 Az 11 405/82) hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als nicht gegeben angesehen. Auch das BAG (ZMR 00, 361 m Anm Baron 363, 364) bejaht für Streitigkeiten aus der Überlassung einer Werkdienstwohnung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Das BAG hält den Rechtsweg zu den Amtsgerichten bei einfachen und funktionsgebundenen Werkmietwohnungen für gegeben. Offengelassen hat das BAG die Frage, ob die Arbeitsgerichte auch dann noch zuständig sein können, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist, der Wohnraum aber noch weiter genutzt wird. Zutr verweist Julius (WuM 00, 340 f [BAG 02.11.1999 - 5 AZB 18/99]) darauf, dass die Amtsgerichte bei Werkmietwohnungen über arbeitsgerichtliche Vorfragen entscheiden müssen, insb inwieweit Maßnahmen des Arbeitgebers (zB wegen eines Verstoßes gegen die Mitbestimmung gem BetrVG) auch zivilrechtlich als unwirksam anzusehen sind. Zur Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung vgl BAG NJW 08, 1020 [BAG 28.11.2007 - 5 AZB 44/07]. Auch nach verspäteter Räumung einer Werkdienstwohnung bleibt das ArbG (weiter) für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gegen den Bediensteten zuständig (aA ArbG Hamburg ZMR 17, 858 m abl Anm Riecke). Zur gerichtlichen Zuständigkeit Bruns AnwZertMietR 11/19 Anm 2 u NZM 19, 761.

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