Rn 3

Bei der Werkmietwohnung werden der Dienstvertrag und der Wohnraummietvertrag in zwei getrennten Verträgen abgeschlossen (vgl LAG Köln ZMR 08, 963). Bei dem Mieter muss es sich um eine weisungsgebundene abhängige Person handeln (aA Bruns NZM 14, 537), die personenidentisch mit dem Dienstverpflichteten aus dem Arbeitsvertrag ist. Eine ordentliche Kündigung der Werkmietwohnung ist auch (sonst Rn 8) dann möglich, wenn Wohnbedarf für andere Betriebsangehörige als berechtigtes Interesse iSd § 573 II anerkannt wird. Ein besonders dringendes Interesse an der Unterbringung eines anderen Arbeitnehmers (AN) an der gekündigten Wohnung wird nicht (mehr) gefordert (LG Aachen WuM 85, 149, 150).

 

Rn 4

Das Vorliegen einer Werkmietwohnung ist zu verneinen, wenn der Mieter lediglich gegen geringe Pauschalvergütung Arbeiten übernimmt, deren Erledigung etwa vier bis sechs Stunden monatlich erfordern (LG Aachen MDR 91, 542). Es ist auch nicht möglich, eine Beendigung des Mietverhältnisses im Mietvertrag für spätestens drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu vereinbaren (arg § 572 II; LG Düsseldorf WuM 85, 151 [LG Düsseldorf 09.03.1982 - 24 S 361/81]).

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