Rn 7

Verstirbt der Dienstverpflichtete, und treten insb Familienangehörige nicht gem §§ 563 f in das Mietverhältnis ein, sondern es wird konkludent ein neues (sonst gilt § 576; Bruns NZM 14, 537) Mietverhältnis begründet, so kann der Vermieter nicht mehr mit den Berechtigungen des ursprünglichen Werkmietvertrages kündigen (AG Köln WuM 85, 154). Der Erwerber tritt nicht in Rechte und Pflichten nach § 566 ein, die ihre Grundlage in dem Arbeitsverhältnis und nicht in dem Mietverhältnis haben. Die Miethöhendifferenz bei der ›Vergunstmiete‹ ist aufgrund der Arbeitsvertragsbezogenheit nicht als mietrechtlich zu qualifizieren (AG München ZMR 21, 670).

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