Rn 6

Der wesentliche Unterschied bei Gewerberaummietverhältnissen zur Rechtslage bei Wohnraummietverhältnissen liegt darin, dass anders als nach § 556c IV abweichende Vereinbarungen nach § 578 II 2 auch zu Lasten des Mieters zulässig sind. Fehlt eine vertragliche Regelung, sind § 556c und die WärmeLV auch bei Mietverhältnissen über Gewerberäume uneingeschränkt anzuwenden.

 

Rn 7

Individualvereinbarungen sind uneingeschränkt zulässig. Bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen werden Einschränkungen diskutiert (vgl Leo/Ramm NZM 14, 63, 65).

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