Rn 11

So gilt für die Form des Pachtvertrages nicht § 585a, sondern § 550 über §§ 581 II, 578, wenn Pachtobjekt ein Grundstück oder Räume sind, während die Pachtkaution sich zwar nach mietrechtlichen Grundsätzen beurteilt, die speziell Wohnraummiete betreffende Fälligkeitsregel des § 551 jedoch nicht eingreift. Den Betriebspachtvertrag (Adenauer NZG 19, 361) definiert § 292 I Nr 3 AktG, die Schriftform schreibt § 293 III AktG vor. Nach § 125 1 führt der Formverstoß, anders als bei § 550, zur Vertragsnichtigkeit. Gem den §§ 293 I, 295 I 1 AktG bedarf die Verpachtung einer Dreiviertel-Mehrheit der AG als Verpächter beim Beschl der Hauptversammlung. Erst mit Eintragung in das Handelsregister nach § 294 II AktG wird der Vertrag wirksam.

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