Gesetzestext
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
Rn 1
Die nicht abdingbare Formvorschrift entspricht § 568 und gilt für die – auch ohne Begründung wirksame (vgl § 573 III 1 und § 569 IV) – einseitig erklärte Kündigung; nicht für einen möglichen formlosen Aufhebungsvertrag.
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