Rn 1

Der Entleiher hat eine Obhuts- und Erhaltungspflicht. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten (Begriff vgl § 994 Rn 3) hat er zu tragen (I); auf die Notwendigkeit zusätzlicher Erhaltungsmaßnahmen hat er den Verleiher hinzuweisen (MüKo/Häublein Rz 4).

 

Rn 2

Den Verleiher trifft keine Erhaltungspflicht.

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