Rn 52

Zur Klärung der Eignung des Bewerbers dient das Vorstellungsgespräch. Veranlasst der ArbG das Gespräch, so trägt er gem §§ 670, 662 die verkehrsüblichen und erforderlichen Auslagen, nicht aber Zeitaufwand und Verdienstausfall (BAG NZA 89, 468; DB 77, 1194 [BAG 18.02.1977 - 2 AZR 770/75]).

 

Rn 53

Zulässige Fragen muss der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls kann der ArbG den Arbeitsvertrag anfechten (§ 123) oder kündigen (§ 626), wenn die wahrheitswidrige Antwort für die Einstellung kausal war und der Bewerber dies erkennen musste (BAG NZA 12, 34; zu Einzelheiten und Einstellungsfragebogen BLDH/Lingemann Kap 1). Nicht zulässig sind insb Fragen nach: (1.) Schwangerschaft (§ 3 I 2 AGG; EuGH NZA 00, 256 – Malburg; BAG BB 93, 433), auch wenn die Bewerberin zur Vertretung einer schwangeren ArbN eingestellt wird (EuGH DB 01, 2451 – Teledanmark); (2.) Behinderung (§ 81 II 1 SGB IX; § 1 AGG), es sei denn, das Fehlen der Behinderung ist wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit (offengelassen BAG NZA 12, 34 [BAG 07.07.2011 - 2 AZR 396/10]; im bestehenden Arbeitsverhältnis ist Frage nach Schwerbehinderung jed zulässig nach 6 Monaten, BAG NZA 12, 555 [BAG 16.02.2012 - 6 AZR 553/10]; § 620 Rn 91); (3.) weiteren Diskriminierungsmerkmalen des § 1 AGG (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität), sofern nicht ein Rechtfertigungsgrund, §§ 8 ff AGG, vorliegt (§ 2 AGG Rn 4 ff, § 22 AGG Rn 5; BLDH/Lingemann Kap 1); (4.) eingestellten Ermittlungsverfahren (BAG NZA 13, 429 [BAG 27.09.2012 - 2 AZR 955/11]) oder tilgungsreifen bzw bereits getilgten Vorstrafen (BAG NZA 14, 1131 [BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12]). Einstellungsfragebögen (§ 94 I BetrVG) und Einstellung (§ 99 BetrVG; BAG NZA 09, 1162 [BAG 23.06.2009 - 1 ABR 30/08]) bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.

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