Rn 100

Zur Ausbildung dienen Berufsausbildungsverträge und Verträge mit Praktikanten, zur Fortbildung Verträge mit ArbN. Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit ihm einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 I BBiG); der wesentliche Inhalt ist schriftlich niederzulegen (§ 11 I BBiG). Pflichten des Auszubildenden regelt § 13 BBiG, die Vergütungspflicht § 17 I BBiG (BAG NZA 08, 828 [BAG 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06]). Nach der Probezeit kann der Ausbilder nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 22 II BBiG), mit schriftlicher Angabe der Kündigungsgründe (!) (§ 22 III BBiG). Der Auszubildende kann mit Frist von vier Wochen kündigen (§ 15 II Nr 2 BBiG). Berufliche Fortbildung dient dazu, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen (§ 1 IV BBiG). §§ 3 ff BBiG gelten für den Fortbildungsvertrag nicht. Zur Wirksamkeit von Klauseln zur Rückzahlung von Fortbildungskosten s Rn 62; Überblick, Muster und Tabelle bei BLDH/Lingemann Kap 8 Rz 29 ff, 31; M 8.6.

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