Rn 108

Teilzeitbeschäftigte sind ArbN, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 2 I 1 TzBfG). Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist das Weisungsrecht des ArbG zu Lage und Dauer der Arbeitszeit eingeschränkt, da der Teilzeitarbeitnehmer häufig auch anderen Tätigkeiten nachgeht. Ein Genehmigungsvorbehalt im Arbeitsvertrag erfasst auch Nebentätigkeiten (BAG NZA 97, 145 [BAG 30.05.1996 - 6 AZR 537/95]). Der ArbN hat einen Anspruch auf unbefristete (BAG NZA 15, 811 [BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12]) Teilzeit, § 8 TzBfG, unter den Voraussetzungen des § 9a TzBfG auch auf befristete Teilzeit (›Brückenteilzeit‹), soweit er sie ordnungsgemäß beantragt (BAG DB 08, 2543; NZA 08, 289) und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, § 8 IV 1 TzBfG. Solche stehen insb entgegen, wenn (1) der vom ArbG als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung ein Organisationskonzept zugrunde liegt, das (2) dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht, und (3) das Gewicht der entgegenstehenden Gründe das Interesse des ArbN an Teilzeit überwiegt (vgl BAG DB 08, 1436; Formulierungsvorschläge BLDH/Lingemann Kap 7 Rz 38 ff M 7.2.7). Das unternehmerische Konzept selbst ist nur auf Missbrauch, seine Durchführung aber voll gerichtlich überprüfbar (BAG DB 07, 2846). Erweiterter Anspruch in § 15 BEEG, Anspruch auf Verlängerung in § 9 TzBfG (BAG NZA 07, 1349 [BAG 08.05.2007 - 9 AZR 874/06]); vereinfachte Rückkehr zur Vollzeit, § 9 TzBfG. §§ 4, 5 TzBfG untersagen Diskriminierung von Teilzeitkräften (vgl BAG NZA 20, 255 [BAG 22.10.2019 - 9 AZR 71/19] sowie Vorlagebeschl v 11.11.20 – 10 AZR 185/20 [A]).

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