Rn 76

Der ArbG kann in gesetzlich bestimmten Fällen Vergütung ohne Arbeitsleistung schulden, zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 3 ff EFZG) und an Feiertagen (§ 2 EFZG; BAG NZA 20, 237 [BAG 16.10.2019 - 5 AZR 352/18]; zur Abweichung durch TV BAG NZA 18, 597 [BAG 06.12.2017 - 5 AZR 118/17]), Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG), bezahlte Freistellung von Betriebsräten (§§ 37 III, VII, 38 BetrVG; zu Teilzeit BAG NZA 05, 937 [BAG 16.02.2005 - 7 AZR 330/04]), nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder oder nach tarifvertraglichen Freistellungsregelungen, zB für besondere familiäre Ereignisse. Bei behördlicher Anordnung nach dem IfSG wird dem ArbG die gezahlte Entschädigung gem § 56 IfSG erstattet, Vorrang von § 616 (§ 616 Rn 3) gilt uE jedenfalls bei Pandemie nicht.

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