Rn 69

In den Grenzen von § 106 GewO kann der ArbG Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, § 315 (BAG NZA 17, 1452; 14, 719), bestimmen, soweit diese nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz (BAG DB 09, 2551) festgelegt sind. Direktionsrechterweiternde Klauseln sind in den Grenzen von §§ 305 ff zulässig (Rn 63), einseitige Eingriffe des ArbG in das Synallagma nur unter engen Voraussetzungen (Rn 62, 63; BAG NZA 09, 428 [BAG 11.02.2009 - 10 AZR 222/08]; Preis/Genenger NZA 08, 969).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge