Rn 82

Wegen des grds Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kann Vergütungszahlung mit einstweiliger Verfügung nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass der Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Verfügungsanspruch) und er sich in unverschuldeter finanzieller Notlage befindet (Verfügungsgrund; nicht, wenn er Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit nicht beantragt hat, LAG Köln LAGE Nr 1 zu § 935 ZPO 2002).

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