Rn 7

Die Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses führt zum Erlöschen der Hauptpflichten (§ 611 Rn 65 ff), nachwirkende Nebenpflichten (§ 611 Rn 83 ff) bleiben erhalten. Ansprüche auf Ruhestandsbezüge, soweit vereinbart, entstehen idR erst mit Beendigung. Originäre Pflichten werden ausgelöst, zB zur Zeugniserteilung (§ 630), Rückgabe von Arbeitsmitteln, Ausfüllung von Arbeitspapieren, nachvertragliche Wettbewerbsverbote, sofern wirksam vereinbart (§ 110 GewO iVm § 74 HGB; Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 20 ff).

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