Rn 98

Der ArbN kann einen Wiedereinstellungsanspruch haben, wenn der Kündigungsgrund während der Kündigungsfrist wegfällt (BAG NZA 18, 436). Bsp: bei krankheitsbedingter Kündigung ändert sich die negative Gesundheitsprognose innerhalb der Kündigungsfrist (BAG NZA 01, 1135 [BAG 27.06.2001 - 7 AZR 662/99]; Rn 56), bei Verdachtskündigung (Rn 72) zerstreut sich der Verdacht (BAG NZA 97, 1343 [BAG 20.08.1997 - 2 AZR 518/96]), bei Kündigung wegen Betriebsstilllegung geht der Betrieb innerhalb oder unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist über (§ 613a Rn 32) oder der prognostizierte Arbeitsplatzwegfall wird hinfällig (BAG NZA 12, 1044 [BAG 15.12.2011 - 2 AZR 42/10]; BB 01, 574 [BAG 28.06.2000 - 7 AZR 904/98]). Kein Wiedereinstellungsanspruch besteht: wenn Kündigungsschutz nicht greift, also zB in Kleinbetrieben iSv § 23 KSchG (BAG NZA 18, 436), nach vollzogenem Betriebsübergang bei Änderung des Anforderungsprofils für die Beschäftigten (BAG ZIP 06, 1545), in der Insolvenz (BAG NZA 22, 1201) oder nach Ablauf Befristung entgg der Prognose (Rn 19 ff) eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht (BAG NZA 02, 898 [BAG 20.02.2002 - 7 AZR 600/00]).

 

Rn 99

Der Weiterbeschäftigung können berechtigte Arbeitgeberinteressen entgegenstehen, zB bei anderweitiger Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes (BAG NZA-RR 12, 465 [BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10]). Bei Auswahl zwischen mehreren Berechtigten sind die sozialen Belange zu berücksichtigen (BAG NZA 00, 533 [BAG 02.12.1999 - 2 AZR 757/98]). Der ArbN muss den Wiedereinstellungsanspruch spätestens binnen 3 Wochen (BAG NZA 99, 313 [BAG 12.11.1998 - 8 AZR 265/97]), bei § 613a binnen 1 Monats (BAG NZA 09, 29 [BAG 21.08.2008 - 8 AZR 201/07]; 08, 357 [BAG 25.10.2007 - 8 AZR 989/06]) nach Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen geltend machen.

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