Rn 1

§ 622 räumt dem ArbN eine Frist ein, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden, und gibt dem ArbG Planungssicherheit. § 622 gilt (1.) für alle Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 621 Rn 1), (2.) für Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit und befristete, bei denen die ordentliche Kündigung im Vertrag vorbehalten wurde (§ 620 Rn 32, § 15 III TzBfG), (3.) für Beendigungs- und Änderungskündigungen (BAG NZA 94, 751 [BAG 12.01.1994 - 4 AZR 152/93]), nicht aber für außerordentliche Kündigungen. Ist bei tariflich unkündbaren ArbN eine soziale Auslauffrist einzuhalten, so entspricht sie der Kündigungsfrist gem § 622 (BAG NZA 99, 818 [BAG 11.03.1999 - 2 AZR 427/98]; 85, 559). Sonderregelungen finden sich insb in §§ 22 BBiG, 29 HAG, 113 InsO. § 622 ist nur nach Maßgabe von IV–VI abdingbar.

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