Rn 4

III soll den Abschluss von unbefristeten Probearbeitsverhältnissen fördern, indem er dem ArbG und ArbN in der Anfangsphase die Möglichkeit kurzfristiger Kündigung einräumt. Das Arbeitsverhältnis kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden, ohne dass bestimmte Kündigungstermine einzuhalten sind. Die Probezeit muss entweder tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbart sein, die Zweiwochenfrist muss nicht genannt werden (MüKo/Hesse § 622 Rz 34); wohl aber, wenn III iRe befristeten Probearbeitsverhältnisses (§ 611 Rn 101) angewendet werden soll (§ 15 III TzBfG). Wird eine Probezeit von mehr als 6 Monaten vereinbart, gilt nach Ablauf von 6 Monaten die allg Kündigungsfrist nach I u II (BAG DB 08, 1217). Beginn der Sechsmonatsfrist ist vereinbarte Arbeitsaufnahme, nicht Vertragsschluss (BAG NJW 03, 1829 [BAG 27.06.2002 - 2 AZR 382/01]). Die Beweislast für die Dauer der vereinbarten Probezeit trägt derjenige, der sich darauf beruft.

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