Rn 11

Die Kündigung, die idR fristlos erfolgt, bedarf der Schriftform des § 623 (§ 623 Rn 4). Wird sie mit einer Auslauffrist erklärt (BAG NZA 21, 1252 [BAG 27.04.2021 - 2 AZR 357/20]; 15, 530), bedarf es der eindeutigen Erklärung, dass es sich (gleichwohl) um eine außerordentliche Kündigung handelt (BAG AP Nr 50 zu § 1 KSchG; Nr 31 zu § 626).

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