Rn 5

II gilt bei Kündigung des Dienstverpflichteten oder des Dienstberechtigten und ist Spezialregelung ggü Schadensersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung (BAG DB 04, 1784).

 

Rn 6

Das Dienstverhältnis muss wirksam beendet sein (BAG AP Nr 14 zu § 628), nicht unbedingt durch außerordentliche Kündigung (Rn 1). Die Beendigung muss in der Frist des § 626 II (§ 626 Rn 12 ff) erfolgen (BGH NJW 20, 2538; BAG AP Nr 13, 14 zu § 628). Das vertragswidrige Verhalten desjenigen, der die Kündigung des anderen Teiles veranlasst hat, muss das Gewicht eines wichtigen Grundes gem § 626 I haben (BAG NJW 12, 1900), Insolvenzeröffnung reicht nicht aus (BAG DB 07, 2265). Beschränkung des Aufgabenbereichs des Geschäftsführers ohne Verletzung des Anstellungsvertrags ist nicht vertragswidrig (BGH ZIP 12, 824). Haben beide Parteien ein Recht zur fristlosen Kündigung, kann der Kündigende nicht Schadensersatz nach § 628 II verlangen (BGH NZA 07, 1419 [BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06]). Veranlassung iSv II meint unmittelbaren Zusammenhang (adäquate Kausalität) zwischen vertragswidrigem Verhalten und Beendigung (BAG AP Nr 14 zu § 628).

 

Rn 7

Als Rechtsfolge kann der Vertragspartner seine ›Verfrühungsschäden‹ ersetzt verlangen, also die Schäden, die durch die verfrühte Beendigung adäquat kausal verursacht wurden und nicht entstanden wären, wenn der Dienstvertrag erst zum nächst zulässigen Beendigungsdatum aufgrund ordentlicher Kündigung beendet worden wäre (Erfüllungsinteresse, BAG AP Nr 13, 14, 18 zu § 628). Bei unterschiedlichen Kündigungsfristen ist jeweils die Kündigungsfrist des anderen Teils maßgeblich (vgl OLG Karlsr NJW-RR 04, 191 [OLG Karlsruhe 17.09.2003 - 1 U 9/03]). Mögliche Schadenspositionen bei Dienstberechtigten sind: Mehrausgaben für Ersatzkraft, auch Überstundenzuschläge, jeweils unter Abzug ersparter Vergütung; Schäden, die Lieferanten für kausal verursachte Lieferengpässe zu erstatten sind. Auf Seiten des Dienstverpflichteten: Vergütungsansprüche einschl aller Nebenleistungen und Tantiemen (Grüneberg/Weidenkaff § 628 Rz 8), zusätzliche Aufwendungen für neuen Arbeitsplatz (BAG NZA 97, 648 f [BAG 20.11.1996 - 5 AZR 518/95]), und Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG (BAG AP Nr 13, 18 zu § 628), falls nicht auch der ArbG im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung berechtigterweise hätte kündigen können (BAG DB 07, 2717). Der Dienstverpflichtete muss sich anderweitigen Verdienst sowie gem § 254 unterlassenen anderweitigen Erwerb – anders als bei § 615 2 kommt es auf Böswilligkeit nicht an – anrechnen lassen (BAG AP Nr 4 zu § 628).

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