Rn 15

Vorausgesetzt ist entweder die positive Kenntnis des Behandelnden von der nicht vollständigen Kostenübernahme oder das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte, die auf diesen Umstand hinweisen können. Hinreichende Anhaltspunkte liegen vor, wenn begründete Zweifel an der Kostenübernahme bestehen (str, Spickhoff MedR 15, 845, 850). III findet auf gesetzlich wie privat Versicherte Anwendung. Zu beachten ist freilich, dass der Behandelnde grds Kenntnis von dem Leistungskatalog der GKV haben wird, nicht aber von den vereinbarten Tarifen des Privatpatienten zzgl etwaiger Beihilfevorschriften, deren Kenntnis im Verantwortungsbereich des Patienten liegt (Katzenmeier NJW 13, 817, 819). Ein Wissensvorsprung des Behandelnden wird jedoch bei sog Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) vorhanden sein (Olzen/Metzmacher JR 12, 271, 273, Fn 24). Sofern der Arzt eine neue, noch nicht allg anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss er die Möglichkeit bedenken, dass die PKV die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet (BGH NJW 20, 1211, 1213 [BGH 28.01.2020 - VI ZR 92/19]; BeckOKBGB/Katzenmeier Rz 19). Den Behandelnden trifft im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Information die Verpflichtung, die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten zu beziffern (BTDrs 17/10488 S 22). Wie präzise der Hinweis im Einzelfall sein muss, lässt sich allerdings den gesetzlichen Vorgaben nicht entnehmen (Katzenmeier NJW 13, 817, 819; Rehborn GesR 13, 257, 261 f; Sommerfeld VersR 15, 661, 667). Eine Verpflichtung des Arztes, den Patienten, dessen Arbeitsunfähigkeit er zu bescheinigen hat, über sozialrechtliche Voraussetzungen und Zweifelsfragen zu informieren, die sich im Zusammenhang mit lückenloser bzw rückwirkender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellen, folgt aus III nicht (Köln VersR 2018, 744).

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