Rn 23

Der Leistungsort bestimmt sich nach § 269. Erfüllungsort idS wird häufig der Ort sein, an dem das Werk nach dem Vertrag herzustellen ist. Zwingend ist das indes nicht. So fallen Herstellungsort und Ablieferungsort auseinander, wenn der Unternehmer das Werk im eigenen Betrieb herstellen soll und zusätzlich die Verpflichtung übernommen hat, das fertige Werk dem Besteller an dessen Wohnsitz zu übergeben. Dann ist dessen Wohnsitz Erfüllungsort (Staud/Peters, § 631 Rz 48). Für den Bauvertrag wird ein gemeinsamer Erfüllungsort für Werkerstellung und Vergütung am Ort des Bauwerkes angenommen (BGH NJW 86, 935), ebenso beim Architektenvertrag, soweit bauwerkbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen zu erbringen sind (BGH BauR 01, 979).

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