Rn 11

Nach § 632a I 4 muss der Unternehmer seine Abschlagsforderung durch eine geordnete Aufstellung nachweisen. Fehlt sie, ist ein Anspruch auf Abschlagszahlung nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, das im ansonsten wortgleichen § 16 I Nr 1 2 VOB/B enthaltene Kriterium der Prüfbarkeit in das Gesetz zu übernehmen. Da die Aufstellung dem Besteller gleichwohl eine rasche und sichere Beurteilung der abgerechneten Leistungen ermöglichen muss, dürften sich in der Sache allerdings kaum Unterschiede ergeben. Der Besteller muss der Abschlagsrechnung jedenfalls ohne Weiteres entnehmen können, welche Vertragsleistungen der Unternehmer seiner Abschlagsforderung mit welchen Rechnungswerten zugrunde legt. Soweit dem Vertrag eine detaillierte Leistungsbeschreibung zugrunde liegt, wird sich der Nachweis der erbrachten Leistungen daran zu orientieren haben. Der Unternehmer muss in jedem Fall konkret unter Heranziehung der Vertragsunterlagen darlegen, wie er auf der Grundlage der vertraglichen Preisabsprachen seine Abschlagsforderung ermittelt hat. Inhaltlich ist die (berechtigte) Abschlagsforderung aus der Differenz zwischen der Vergütung für die nachgewiesen erbrachten und mangelfreien Vertragsleistungen und hierauf bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen (Bei Mängeln ergibt sich die Kürzung der Abschlagsforderung um die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten nebst Druckzuschlag aus dem vom Besteller geltend zu machenden Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 III). Die Abrechnung muss also leistungsbezogen aufgestellt sein. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (zum Ganzen: BGH BauR 09, 1724, 1730 f).

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