Rn 12

Für erforderliche Stoffe oder Bauteile, welche der Unternehmer an den für die Herstellung der Werkleistungen vom Besteller bestimmten Ort angeliefert oder eigens, dh für das konkrete Werk angefertigt und verwendungsbezogen bereitgestellt hat, kann er Abschlagszahlungen ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 632a I 15 verlangen (Rn 611) (vgl zu dem nahezu inhaltsgleichen § 16 I Nr 1 2 VOB/B: Ingenstau/Korbion/Locher Teil B, § 16 Abs 1 Rz 22 ff). Erforderlich idS sind die für die vertragsgerechte Herstellung der Werkleistungen benötigten Materialien (Stoffe) und eigenständig verwendbaren beweglichen Sachen (Bauteile). Darüber hinaus muss der Besteller gem § 632a I 6 Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen erlangt haben. Gemeint ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb gem § 929 ff, der sich auch gem § 946 vollziehen kann. Soweit keine Eigentumsübertragung an den Besteller erfolgt, hat der Unternehmer zur Wahrung seines Anspruchs auf Abschlagszahlung Sicherheit nach den allgemeinen Regeln der §§ 232 ff zu leisten. Zu beachten ist aber, dass dies nicht im Belieben des Unternehmers steht, sondern der Besteller zwischen Eigentumsübertragung oder Sicherheit wählen kann. Über die Art der Besicherung entscheidet der Unternehmer. Der Regelfall ist eine Sicherheit durch Bankbürgschaft gem § 232 II; § 632a II lässt weitere Arten der Sicherheitsleistung zu Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Höhe der auf die Stoffe und Bauteile entfallenden Abschlagszahlung. Bei teilweiser Eigentumsübertragung ist deren Anteil an der Abschlagszahlung nicht zu berücksichtigen. Dementspr ist bei nachträglichem Eigentumserwerb (auch nach § 946) eine zuvor vom Unternehmer gestellte Sicherheit zurückzugeben (Grüneberg/Retzlaff § 632a Rz 10).

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