Rn 8

Weil die werkvertraglichen Sachmängelhaftungsrechte abschließende Sonderregelungen darstellen (s Rn 4), sind eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum (§ 119 II) und die Anpassung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 II) ausgeschlossen, soweit ein dem Bereich der Mängelhaftung unterfallendes Beschaffenheitsmerkmal des Werks in Rede steht. Eine Anfechtung nach § 119 I und § 123 ist hingegen möglich. Mangelbezogene Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung kommen bei bestehendem Werkvertrag nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn der Besteller einen Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigt hat, ohne zuvor die tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl § 637) hierfür geschaffen zu haben (BGH WM 78, 953, 954). Dies gilt auch für Aufwendungen des Unternehmers im Zusammenhang mit der Beseitigung eines von Dritten an seinem Gewerk verursachten Mangels oder für Aufwand, den der Unternehmer für die Beseitigung eines Mangels an einem Fremdgewerk unternimmt (Hamm NJW-RR 98, 163 [OLG Hamm 12.06.1997 - 24 U 183/96]).

 

Rn 9

Zwischen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff) und den Sachmängelrechten des Bestellers besteht grds Anspruchskonkurrenz (grdl: BGH BauR 77, 277). Allerdings stellt die mangelhafte Herstellung oder Bearbeitung eines Bauwerks (oder einer Sache) nach ständiger Rspr des BGH keine Eigentumsverletzung iSd § 823 I dar (BGHZ 105, 346, 355; BGH BauR 92, 388, 391; BauR 01, 800, 801). Erst wenn der Werkmangel zu Schäden an anderen, zuvor schon im Eigentum des Bestellers stehenden und bis dahin unversehrten Teilen des zu bearbeitenden Gegenstandes führt, liegt eine Verletzung des Eigentums an diesem Teilen und – jedenfalls wenn mangelhafte mit zuvor mangelfreien Bauteilen gem § 946 verbunden werden – an der neu geschaffenen Gesamtsache vor (BGH NJW 90, 908; BauR 92, 388, 392 – sog ›weiterfressender‹ Schaden). Maßgebend für die demnach gebotenen Abgrenzung ist also, dass nicht lediglich das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Auftraggebers an der fehlerfreien Erbringung der Werkleistung tangiert ist und der Schaden sich nicht stoffgleich (hierzu: BauR 01, 800, 801 mwN) in dem mangelbedingten Unwert erschöpft, welcher der Werkleistung ohnehin von Anfang an anhaftet (BGH NJW 01, 1346; BauR 01, 800, 801).

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